"Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag
zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen
des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens."
(Prof. Dr. Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers)
Der Strafverteidiger:
Professionelle Strafverteidigung ist nicht nur meiner bescheidenen Meinung nach die Königsdisziplin der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf keinem anderen Rechtsgebiet wird dem Rechtsanwalt - insbesondere in der Hauptverhandlung - eine derartige Konzentration, Spontaneität und Flexibilität unter gleichzeitiger
Inanspruchnahme seines gesamten Präsenzwissens sowie seiner praktischen Erfahrung abverlangt.
Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof dazu tendiert, der Verteidigung
immer größere Verantwortung aufzuerlegen, beispielsweise durch die sogenannte Widerspruchslösung, die den Verteidiger zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten häufig geradezu
zwingt, für die übrigen Beteiligten und Zuschauer oft fälschlicherweise als sogenannte "Konfliktverteidigung" erscheinende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Tätigkeit des Strafverteidigers - insbesondere in der Hauptverhandlung - ist im Gegensatz zur anwaltlichen Tätigkeit im Zivilverfahren in der Regel viel aktiver, da sich das Strafgericht sein Urteil aus dem sogenannten
"Inbegriff der Hauptverhandlung" bilden soll, das heißt, es kommt für die Entscheidung des Gerichts im Wesentlichen darauf an, was im Rahmen der Hauptverhandlung geschieht, die ihrerseits vom
Grundsatz der Mündlichkeit gekennzeichnet ist, wohingegen die mündliche Verhandlung in Zivilsachen in aller Regel durch Schriftsätze vorbereitet wird, auf die in der mündlichen
Verhandlung lediglich Bezug genommen wird.
Der Beschuldigte:
Es kann jedem Beschuldigten nur dringend geraten werden, so frühzeitig wie möglich einen Verteidiger zu beauftragen, gerade auch, wenn man sich keiner Schuld bewußt ist.
Insbesondere zeigt die Erfahrung, daß durch mündliche Beschuldigtenvernehmungen seitens der Polizei oder gar sogenannte informatorische Befragungen ohne vorangegangene Belehrung
über das Schweigerecht oft Nachteile für den Beschuldigten entstehen, die später häufig nicht oder nur teilweise wieder auszugleichen sind.
Am besten sollte der Beschuldigte zur Sache schweigen, was sein gutes Recht ist, und zwar jedenfalls so lange,
bis ein von ihm gewählter Verteidiger die Verfahrensakte eingesehen und ihn rechtlich beraten hat
.
Die Vergütung:
Es gibt kaum etwas auf dieser Welt,
das nicht irgend jemand ein wenig
schlechter machen und etwas billiger
verkaufen könnte, und die Menschen,
die sich nur am Preis orientieren,
werden die gerechte Beute solcher
Machenschaften.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber
es ist noch schlechter, zu wenig
zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen,
verlieren Sie etwas Geld, das ist alles.
Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen,
verlieren Sie manchmal alles, da der
gekaufte Gegenstand die ihm
zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es,
für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an,
müssen Sie für das Risiko, das Sie
eingehen, etwas hinzurechnen.
Und wenn Sie das tun, dann haben Sie
auch genug Geld, um für etwas
Besseres zu bezahlen.
(John Ruskin, engl. Sozialreformer (1819-1900))
Diese Weisheit gilt nicht nur beim Kauf von Waren, sondern insbesondere auch bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Die anwaltliche Tätigkeit besteht in sogenannten "Diensten höherer Art".
Diese Dienste müssen auch angemessen vergütet werden. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit, also auch des anwaltlichen Strafverteidigers, nach dem RVG, dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses sieht für den Bereich der Strafverteidigung überwiegend sogenannte Rahmengebühren vor, das heißt, der Rechtsanwalt kann die Gebühren für bestimmte
Tätigkeiten oder Verfahrensabschnitte innerhalb eines bestimmten Gebührenrahmens bestimmen. Dieser Gebührenrahmen steht oft auch bei vollständiger Ausschöpfung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zum Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines anwaltsüblichen Stundensatzes. Der durchschnittliche Stundensatz eines Rechtsanwaltes in Deutschland liegt im Bereich
von etwa 200 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Es werden teilweise aber auch weitaus höhere Stundensätze jenseits von 500 € vereinbart. Vergleicht man hiermit beispielsweise die maximale gesetzliche Verfahrensgebühr
für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren von derzeit (Frühjahr 2013) 250 € zuzüglich Mehrwertsteuer, so erkennt man schnell, daß dieser Betrag selbst bei Zugrundelegung eines unterdurchschnittlichen
Stundensatzes von nur 125 € zuzüglich Mehrwertsteuer rechnerisch bereits nach 2 Stunden verbraucht wäre.
In dieser Zeit ist es nach meiner Erfahrung regelmäßig nicht möglich, beispielsweise eine Anfangsbesprechung
mit einem Mandanten durchzuführen, Akteneinsicht zu beantragen, die Akte einzusehen, die Rechtslage zu prüfen, Fehlerquellen aufzuspüren, sich Gedanken über eine Verteidigungsstrategie
und eventuelle Beweisanträge zu machen und diese mit dem Mandanten zu besprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß viele Ermittlungsakten einen dreistelligen Seitenumfang haben,
weswegen schon alleine die bloße Kenntnisnahme des Akteneinhalts sehr zeitaufwendig sein kann.
Hinzu kommt noch, daß ich keine sogenannte "Urteilsbegleitung" zu praktizieren pflege, sondern mein Anspruch darin besteht, dem Mandanten eine wirkliche und professionelle Verteidigung
zu bieten, was eine entsprechend intensive und dadurch zeitaufwendige Sachbearbeitung mit sich bringt.
Außerdem verfüge ich über eine moderne und entsprechend kostenintensive Kanzleiausstattung, die es mir beispielsweise ermöglicht, im Rahmen der Hauptverhandlung
Onlinerecherchen durchzuführen, mittels Remoteverbindung auf den Kanzleiserver zuzugreifen und Urteile, Beweisanträge oder sonstige Dokumente über einen
mitgeführten kabellosen Mobildrucker auszudrucken. Dies stellt keine Spielerei dar, sondern kann den entscheidenden Vorteil bei der Verteidigung des Mandanten bedeuten.
Natürlich kann ein professioneller Strafverteidiger seine Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht zu Dumpingpreisen anbieten. Jeder Mandant muß selbst entscheiden, was er für seine
Strafverteidigung investieren kann und will. Sicherlich kann ein gewisser Standard auch im gesetzlichen Gebührenrahmen gewährleistet werden, überobligatorische Leistungen können vom Verteidiger dann
allerdings auch nicht erwartet werden. Auf der anderen Seite ist eine Verteidigung auf Grundlage eines Stundenhonorars natürlich auch keine Garantie für einen Freispruch, denn ein
bestimmter Erfolg ist im Rahmen des Anwaltsvertrages nicht geschuldet und kann es auch nicht sein, insbesondere, da die Entscheidung letztlich durch ein Gericht gefällt wird. Allerdings
sind es natürlich nicht die besten Voraussetzungen für die Herbeiführung einer für den Beschuldigten möglichst erfreulichen Entscheidung, wenn am falschen Ende, sprich: an der
Vergütung des Verteidigers gespart wird.
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